Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.2010, Az.: I ZB 7/10
Zulässigkeit des Rechtsbehelfs der Erinnerung bei Geltendmachung einer Verletzung des Kostenrechts durch eine zu hohe Kostenbelastung einer Partei
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21989
Aktenzeichen: I ZB 7/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 22.05.2008 - AZ: 315 O 992/07

OLG Hamburg - 22.10.2009 - AZ: 5 U 126/08

BGH - 28.04.2010 - AZ: I ZB 7/10

Fundstelle:

GRUR-RR 2011, 39 "Kostenerinnerung"

BGH, 17.08.2010 - I ZB 7/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher,
Dr. Bergmann und
Dr. Kirchhoff
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Verfügungsklägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2010 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780010105363 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Mit seiner Eingabe vom 29. April 2010 wendet sich der Verfügungskläger gegen die Zahlungserinnerung vom 14. April 2010 mit der Begründung, er habe die der Zahlungserinnerung zugrunde liegende Rechnung nicht erhalten und es fehle eine wirksame Kostengrundentscheidung.

2

II.

Die Eingabe vom 29. April 2010 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v.

13.1.2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

3

III.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

4

1.

Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses ist in der angegebenen Höhe von 100 € angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers mit Beschluss des Senats vom 11. Februar 2010 als unzulässig verworfen worden ist. Eine Abschrift der Kostenrechnung ist dem Verfügungskläger am 9. Juni 2010 erneut übersandt worden.

5

2.

Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses kann sich der Verfügungskläger nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Tz. 3).

Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.