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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.2010, Az.: 3 StR 265/10
Vorliegen des Tatbestandsmerkmals eines gefährlichen Werkzeugs bei Vorhalten eines Sektstiels zur Durchführung einer sexuellen Nötigung; An sich selbst vorgenommene sexuelle Handlungen des Opfers vor dem Täter oder einem Dritten als Nötigunsgerfolg
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26249
Aktenzeichen: 3 StR 265/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 23.02.2010

Fundstellen:

NStZ-RR 2010, 363

NStZ-RR 2010, 364-365

StV 2011, 160-161

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Vergewaltigung u.a.

BGH, 17.08.2010 - 3 StR 265/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Taugliche Nötigungserfolge im Sinne des § 177 StGB sind allein sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an dem Opfer sowie sexuelle Handlungen des Opfers am Täter oder einer dritten Person; sexuelle Handlungen vor dem Täter (oder einem Ditten) sind hingegen von diesem Tatbestand nicht erfasst.

  2. 2.

    In solchen Fällen kommt (lediglich) die Begehung einer Nötigung im besonders schweren Fall gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB in Betracht.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 17. August 2010
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2010 - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidungen - mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandung kommt es daher nicht an.

2

1.

Der Schuldspruch wegen besonders schwerer Vergewaltigung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte bei dieser Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwendet hat.

3

a)

Danach zwang der Angeklagte die Nebenklägerin - nachdem er diese geschlagen, beleidigt und vom Bett heruntergeschleudert hatte - unter Vorhalt eines abgebrochenen, scharfkantigen Sektglasstieles vor ihr Gesicht dazu, sich eine Spraydose vaginal selbst einzuführen. Als die Geschädigte diesen Gegenstand wieder aus ihrem Körper entfernt hatte, warf der Angeklagte sie erneut auf das Bett und riss ihr den String-Tanga vom Körper. Er setzte sich auf die Geschädigte und führte diesmal eigenhändig die Spraydose für wenige Sekunden gewaltsam in deren Vagina ein.

4

b)

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung nicht. Durch die Nötigung der Nebenklägerin, sich die Spraydose selbst einzuführen, hat der Angeklagte den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht verwirklicht; denn taugliche Nötigungserfolge des § 177 StGB sind allein sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an dem Opfer sowie sexuelle Handlungen des Opfers am Täter oder einer dritten Person. Sexuelle Handlungen vor dem Täter (oder einem Ditten) sind hingegen von diesem Tatbestand nicht erfasst (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 177 Rn. 48). In solchen Fällen kommt (lediglich) die Begehung einer Nötigung im besonders schweren Fall gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB in Betracht. Soweit der Angeklagte im weiteren Fortgang die Dose selbst gewaltsam eingeführt und damit eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) begangen hat, fehlt es an der Feststellung, dass er bei der Tat - also bei dieser Vergewaltigung - als Nötigungsmittel ein gefährliches Werkzeug verwendet hat. Es lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass der Angeklagte, als er die Geschädigte zwang, sich den Gegenstand selbst einzuführen, bereits den Vorsatz zu der nachfolgenden Handlung hatte und deshalb mit der Drohung mit dem abgebrochenen Sektglasstiel bereits zur Begehung der sich anschließenden Vergewaltigung ansetzte; ebenso wenig ist zu erkennen, dass der Angeklagte bei diesem zweiten Übergriff zumindest konkludent erneut mit dem Einsatz des gefährlichen Werkzeugs drohte. Letztlich bleibt auch offen, ob die Geschädigte das Einführen der Dose durch den Angeklagten aufgrund der ursprünglichen oder einer erneuter Drohung mit dem Glasstiel duldete. Dies versteht sich angesichts der zahlreichen Nötigungshandlungen des Angeklagten und der nach der ersten Handlung veränderten Begleitumstände auch nicht von selbst.

5

Der Senat hält es für möglich, dass in einem neuen Verfahren unter diesen Gesichtspunkten weitere Feststellungen getroffen werden können. Er sieht sich daher gehindert, lediglich den Schuldspruch abzuändern. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt deshalb zur Aufhebung der Verurteilung - auch wegen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung. Die - ersichtlich nicht angefochtenen, auf der Grundlage eines Anerkenntnisses des Angeklagten -getroffenen Adhäsionsentscheidungen bleiben hiervon unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96; Beschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890 f.; Urteil vom 8. April 2009 - 5 StR 65/09; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 406a Rn. 8).

Becker
Pfister
Sost-Scheible
Hubert
Mayer

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