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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2012, Az.: 5 StR 33/12
Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20804
Aktenzeichen: 5 StR 33/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

wegen Betruges
hier: Anhörungsrüge

BGH, 17.07.2012 - 5 StR 33/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

G r ü n d e

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 mit Beschluss vom 21. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen vom Verurteilten erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Einer Mitteilung der Senatsbesetzung vor der Entscheidung bedurfte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Die angesprochenen Revisionsbegründungsschriften des Beschwerdeführers lagen dem Senat sämtlich vor.

Raum
Schneider
Dölp
König
Bellay

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