Beschl. v. 17.06.2014, Az.: XI ZR 381/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Karlsruhe in Freiburg - 05.09.2013 - AZ: 4 U 142/13
LG Freiburg - 10.05.2013 - AZ: 2 O 246/12
Rechtsgrundlage:
§ 66 GKG
BGH, 17.06.2014 - XI ZR 381/13
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 26. Februar 2014 Kassenzeichen 7... wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 I ZR 8/06, juris). Eine solche macht die Klägerin hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig (GKG KV Nr. 1242). Die Klägerin beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftrags- und vollmachtlos gehandelt. Insoweit muss sie sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 II ZR 139/96, juris).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Wiechers
Derstadt
Menges
Maihold
Grüneberg
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