Beschl. v. 17.06.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 3/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Mecklenburg-Vorpommern - 29.11.2013 - AZ: AGH 3/13 (I/2)
Rechtsgrundlagen:
§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO
Art. 103 Abs. 1 GG
§ 152a VwGO
Verfahrensgegenstand:
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
BGH, 17.06.2014 - AnwZ (Brfg) 3/14
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer
am 17. Juni 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 5. Mai 2014 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112e Satz 2 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, eine ergänzende Begründung der Ausgangsentscheidung zu erreichen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 22, 16).
Kayser
Lohmann
Fetzer
Braeuer
Schäfer
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