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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2014, Az.: 5 StR 246/14
Kostentragung nach Rücknahme der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 18114
Aktenzeichen: 5 StR 246/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 16.01.2014

BGH, 17.06.2014 - 5 StR 246/14

in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten K. und B. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Nach Rücknahme seiner Revision gegen das vorbezeichnete Urteil hat der Angeklagte F. die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

Der Senat schließt aus, dass der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten K. auf dem geltend gemachten Rechtsfehler (strafschärfende Berücksichtigung des Nachtatverhaltens) beruht.

Sander

Bellay

Berger

König

Schneider

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