Beschl. v. 17.06.2014, Az.: 5 StR 246/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Potsdam - 16.01.2014
BGH, 17.06.2014 - 5 StR 246/14
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten K. und B. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Nach Rücknahme seiner Revision gegen das vorbezeichnete Urteil hat der Angeklagte F. die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Der Senat schließt aus, dass der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten K. auf dem geltend gemachten Rechtsfehler (strafschärfende Berücksichtigung des Nachtatverhaltens) beruht.
Sander
Bellay
Berger
König
Schneider
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