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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2014, Az.: 5 StR 245/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 18197
Aktenzeichen: 5 StR 245/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 24.01.2014

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 17.06.2014 - 5 StR 245/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Dass das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 239a StGB nicht in Erwägung gezogen hat, beschwert ihn nicht.

Sander

Schneider

König

Berger

Bellay

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