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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2010, Az.: IX ZR 135/09
Nichtzulassung einer Revision wegen mangelnder grundsätzlicher Bedeutung und nicht ersichtlicher Rechtsfortbildung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18202
Aktenzeichen: IX ZR 135/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Göttingen - 21.02.2007 - AZ: 5 O 188/04

OLG Braunschweig - 28.05.2009 - AZ: 7 U 26/07

BGH, 17.06.2010 - IX ZR 135/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 17. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.047.947,23 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Klage war zulässig, ebenso der Erlass eines Grundurteils. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 61 InsO bejaht, ohne in zulassungsrelevanter Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen; entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich ebenfalls nicht. Dem Beklagten wird nicht die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin im fraglichen Zeitraum vorgeworfen, sondern die Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten, die nicht aus der Masse erfüllt werden konnten. Eine Saldierung der Vor- und Nachteile, welche die Fortführungsentscheidung als solche für die F. Gesellschaft mbH & Co. KG mit sich brachte, kommt deshalb nicht in Betracht. Der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Pape

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