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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2010, Az.: AnwZ (B) 69/08
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19222
Aktenzeichen: AnwZ (B) 69/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Berlin - 09.06.2008 - AZ: I AGH 17/07

BGH - 07.12.2009 - AZ: AnwZ (B) 69/08

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29a FGG a.F.

BGH, 17.06.2010 - AnwZ (B) 69/08

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff, Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen die Partei nicht zuvor gehört worden ist, noch das zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen wurde.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Dr. Ernemann,
die Richterin Lohmann sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
am 17. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich in einem am 28. Dezember 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz gegen den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. Juni 2008 zurückgewiesen worden ist. Er macht "vorsorglich" die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

II.

2

Die nach Maßgabe des § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. §§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass im Senatstermin vom 7. Dezember 2009 in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten verhandelt und entschieden worden ist, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Senatsentscheidung Bezug genommen.

Ganter
Ernemann
Lohmann
Wüllrich
Braeuer

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