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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2009, Az.: IV ZR 59/06
Bestehen eines versicherten Sacherhaltungsinteresses bzw. eines Anspruchs auf Versicherungsleistung des Verkäufers bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach vertragsgemäßer Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer auf ein Notaranderkonto und Gefahrübergang; Ansehen eines Käufers eines Grundstücks als Eigenbesitzer trotz fortbestehenden Eigentums des Verkäufers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17587
Aktenzeichen: IV ZR 59/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 02.11.2004 - AZ: 7 O 105/04

KG Berlin - 31.01.2006 - AZ: 6 U 265/04

Rechtsgrundlagen:

§ 242 BGB

§ 854 BGB

Fundstellen:

r+s 2009, 376

VersR 2009, 1531-1534

BGH, 17.06.2009 - IV ZR 59/06

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
am 17. Juni 2009
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

    Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99 - VersR 2001, 53 unter 2 a m.w.N.) zutreffend angenommen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - IV ZR 143/95 - VersR 1997, 570 unter 2 b) nach vertragsgemäßer Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto und Gefahrübergang (§§ 2, 3 des Kaufvertrages) ein versichertes Sacherhaltungsinteresse der Verkäuferin nicht bestand und sie demgemäß keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung hatte.

    Zur Frage des Eigenbesitzes hat das Berufungsgericht zwar nicht hinreichend beachtet, dass der Käufer eines Grundstücks trotz fortbestehenden Eigentums des Verkäufers Eigenbesitzer sein kann (vgl. BGHZ 96, 61, 65 [BGH 26.09.1985 - IX ZR 88/84]; 87, 296, 299) [BGH 20.05.1983 - V ZR 291/81]. Das ändert am Ergebnis jedoch nichts, weil das Berufungsgericht mit dem Landgericht zu Recht Vortrag der - Eigenbesitz sogar bestreitenden -Klägerin (und der übrigen Prozessbeteiligten) dazu vermisst hat, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Besitzerwerbs der Käufer nach § 854 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erfüllt waren. Darauf brauchte es schon deshalb nicht hinzuweisen, weil die Frage des Eigenbesitzes Gegenstand des Tatbestandsberichtigungsverfahrens beim Landgericht und der Schriftsätze im Berufungsverfahren war.

    Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis auch deshalb richtig, weil die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung durch die Klägerin gegen § 242 BGB verstößt. Sie ist von der zwischen ihr und den Kaufvertragsparteien abgesprochenen, im Treuhandauftrag an den Notar geregelten Pfandfreigabe gegen Zahlung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto erklärtermaßen nur deshalb abgerückt, weil sie durch den Zugriff auf die Brandentschädigung die Verluste durch ihre Kreditgewährung an die (insolvente) Verkäuferin vermindern wollte, die vertragswidrig ihrer Verpflichtung zur Lastenfreistellung nicht nachgekommen ist. Ein solches Verhalten verstößt gegen Treu und Glauben.

    Die Gehörsrügen greifen nicht durch.

    Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung Bezug genommen.

  2. 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Streithelfern der Beklagten entstandenen Kosten. Die Streithelferin der Klägerin trägt ihre Kosten selbst.

  3. 3.

    Streitwert: 454.113,24 EUR

Seiffert
Dr. Schlichting
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt

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