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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.2011, Az.: 1 StR 218/11
Die Anordnung des Vorwegvollzugs wird auf Revision des Angeklagten aufgehoben; Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs auf Revision des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17376
Aktenzeichen: 1 StR 218/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bayreuth - 31.01.2011

Verfahrensgegenstand:

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 17.05.2011 - 1 StR 218/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Mai 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 31. Januar 2011 aufgehoben, soweit ein Vorwegvollzug von vier Jahren vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bayreuth zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Insoweit hat es ausgesprochen, dass vor der Vollstreckung der Maßregel vier Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken sind.

2

Auf die Revision des Angeklagten war die Anordnung des Vorwegvollzugs entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 18. April 2011 aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

3

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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