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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.04.2013, Az.: 2 ARs 96/13; 2 AR 75/13
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35573
Aktenzeichen: 2 ARs 96/13; 2 AR 75/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 22.02.2013 - AZ: 2 Ws 160/13

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 17.04.2013 - 2 ARs 96/13; 2 AR 75/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2013 - Az.: 2 Ws 160/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.

Becker

Berger

Krehl

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