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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.04.2012, Az.: 3 StR 90/12
Verwerfen einer Revision mangels Rechtsfehler des Urteils der Vorinstanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14742
Aktenzeichen: 3 StR 90/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 13.12.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 17.04.2012 - 3 StR 90/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. April 2012
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. S e p t e m b e r 2010 (Az.: 39 KLs 27/10) verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

von Lienen

Schäfer

Mayer

Menges

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