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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2016, Az.: V ZB 146/14
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haftentscheidung (hier: Zurückschiebungshaft) ; Erledigung des Antrags auf Aufhebung der Haftanordnung durch Entlassung aus der Haft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15260
Aktenzeichen: V ZB 146/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:170316BVZB146.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kleve - 28.03.2014 - AZ: 22 XIV 41/13 B

LG Kleve - 01.07.2014 - AZ: 4 T 392/14

Rechtsgrundlagen:

§ 426 FamFG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

BGH, 17.03.2016 - V ZB 146/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Betroffenen werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 1. Juli 2014 und des Amtsgerichts Kleve vom 28. März 2014 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 6. November 2013 angeordnete Haft den Betroffenen in dem Zeitraum vom 13. bis zum 19. Dezember 2013 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht ordnete am 6. November 2013 gegen den Betroffenen Zurückschiebungshaft bis längstens 2. Januar 2014 an. Die Haft wurde in der Justizvollzugsanstalt Büren vollzogen.

2

Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 hat der Betroffene beantragt, die Haft nach § 426 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass deren Fortdauer über den 13. Dezember 2013 hinaus ihn in seinen Rechten verletzt hat.

3

Der Betroffene ist am 19. Dezember 2013 aus der Haft entlassen worden. Mit Beschluss vom 28. März 2014 hat das Amtsgericht den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene den Feststellungsantrag weiter.

II.

4

Das Beschwerdegericht meint, die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haftentscheidung könne nur im Verfahren über die - hier unterbliebene Anfechtung dieser Entscheidung durch das Beschwerdegericht erfolgen. Zudem sei der Feststellungsantrag in der Sache unbegründet. Die Haftanstalt Büren erfülle die Anforderungen an eine spezielle Hafteinrichtung im Sinne von § 62a AufenthG.

III.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

6

a) Sie ist namens des Betroffenen erhoben worden. Daher kommt es auf die von der beteiligten Behörde aufgeworfene Frage, ob F. G. als Vertrauensperson des Betroffenen zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt wäre, nicht an. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass die Einlegung der Rechtsbeschwerde dem Willen des Betroffenen entspricht. Die Vollmacht von Rechtsanwalt R. geht auf die umfassende Vollmacht zurück, die der Betroffene seiner Bevollmächtigten in den Vorinstanzen erteilt hat.

7

b) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde auch nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerdeschrift nur auf die Anschrift von F. G. als ladungsfähige Anschrift des Betroffenen verweist. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Angabe der aktuellen Anschrift des Betroffenen grundsätzlich keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist. Anders liegt es nur dann, wenn ohne diese Angabe der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens gefährdet ist oder wenn die fehlende Angabe Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt, etwa darauf, dass er das Verfahren aus dem Verborgenen führen will, um sich Ansprüchen gegen ihn zu entziehen (Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 5 mwN). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

8

2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts hat den Betroffenen in der Zeit vom 13. bis zum 19. Dezember 2013 in seinen Rechten verletzt. Dies hätte sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht feststellen müssen.

9

a) Anders als das Beschwerdegericht meint, ist der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zulässig. Ein solcher Antrag kann nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Haftanordnung, sondern auch im Zusammenhang mit einem Antrag auf Haftaufhebung gestellt werden. Beantragt der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung und erledigt sich dieser Antrag anschließend - wie hier - durch die Entlassung aus der Haft, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 mwN). Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet wurde, kein Rechtsmittel eingelegt worden, kann die Rechtswidrigkeit zwar erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (vgl. näher Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 10 mwN). Dem hat der Betroffene aber durch die Beschränkung des Feststellungsantrags auf den Zeitraum ab dem 13. Dezember 2013 Rechnung getragen.

10

b) Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10).

IV.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp

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