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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2011, Az.: IX ZB 183/10
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsgesuchs wegen mangelnder Glaubhaftmachung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13477
Aktenzeichen: IX ZB 183/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bochum - 17.03.2010 - AZ: 80 IN 1153/02

LG Bochum - 22.07.2010 - AZ: I-7 T 183/10

BGH, 17.03.2011 - IX ZB 183/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 17. März 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) aufdeckt.

2

Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs wird allein durch den Hinweis auf die fehlende Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 236 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO) getragen. Der dem Schuldner zur Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung erteilte gerichtliche Hinweis war unmissverständlich.

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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