Beschl. v. 17.03.2011, Az.: IX ZA 4/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bad Kreuznach - 19.08.2009 - AZ: 3 O 83/05
OLG Koblenz - 10.12.2010 - AZ: 8 U 1112/09
nachgehend:
BGH, 17.03.2011 - IX ZA 4/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 17. März 2011
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2010 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt, weil es von einer fehlenden Glaubhaftmachung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes eines Verlustes des Schriftsatzes auf dem Postweg ausgeht. Dabei handelt es sich um eine auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung. Ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) ist insoweit nicht gegeben.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
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