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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2011, Az.: 4 StR 29/11
Anordnungen zur Unterbringung in der Entziehungsanstalt und zum Vorwegvollzug eines Teils der Strafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13507
Aktenzeichen: 4 StR 29/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 14.07.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 17.03.2011 - 4 StR 29/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. März 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juli 2010 im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre und drei Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet; auch die Anordnungen zur Unterbringung in der Entziehungsanstalt und zum Vorwegvollzug eines Teils der Strafe (als solchem) weisen keinen Rechtsfehler auf.

3

Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel ist jedoch nicht nachvollziehbar und daher rechtsfehlerhaft. Denn das Schwurgericht hat es unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 4 StR 448/10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 67 Rn. 11b mwN). Der Senat kann diese Anordnung auch nicht selbst treffen. Zwar liegt es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2011 ausgeführt hat - nahe, dass die Therapie des Angeklagten voraussichtlich zwei Jahre lang dauern wird. Hiervon kann der Senat indes allein aufgrund der vom Landgericht bestimmten Dauer des Vorwegvollzugs nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgehen.

4

Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Bei der voraussichtlichen Therapiedauer handelt es sich um eine ergänzende Feststellung; die weiteren für § 67 Abs. 2, 5 StGB relevanten Feststellungen wurden rechtsfehlerfrei getroffen.

Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender

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