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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2010, Az.: IV ZR 40/08
Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13201
Aktenzeichen: IV ZR 40/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 04.08.2006 - AZ: 19 O 188/05

KG Berlin - 10.01.2008 - AZ: 1 U 86/06

BGH, 17.03.2010 - IV ZR 40/08

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 17. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 29.500 EUR (Soweit der Kläger Zinsen in Höhe von 2.082,90 EUR errechnet und der Hauptforderung von 29.500 EUR zugeschlagen hat, bleiben diese nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unberücksichtigt [vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97 - VersR 1999, 378 f.; Heinrich in Musielak ZPO, 7. Aufl. § 3 Rdn. 39, § 4 Rdn. 14; Herget in Zöller ZPO, 28. Aufl. § 4 Rdn. 11 jeweils m.w.N.]).

Terno
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

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