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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2010, Az.: AnwSt (R) 15/09
Widersetzung eines Gerichts über die Bindung eines Urteils in Bezug auf die Feststellung der Vorsatzform innerhalb einer Verletzung anwaltlicher Pflichten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13634
Aktenzeichen: AnwSt (R) 15/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AnwG Stuttgart - 03.03.2009 - AZ: 14 EV 17/08

AGH Stuttgart - 04.07.2009 - AZ: AGH 22/09 (III)

Fundstelle:

BRAK-Mitt 2010, 168-169

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Pflichten

BGH, 17.03.2010 - AnwSt (R) 15/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Bindungswirkung nach einem nur beschränkt eingelegten Rechtsmittel besteht auch dann, wenn das Erstgericht ein Geschehen nicht vollständig aufgeklärt hat oder nicht aufklären konnte und deshalb allein wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo"von bestimmten - dem Betroffenen günstigen - Tatsachen ausgegangen war.

  2. 2.

    Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht bedingten, das Rechtsmittelgericht dagegen direkten Vorsatz annimmt.

Der Bundesgerichtshof, Senat Anwaltssachen, hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Dr. Ernemann,
die Richterin Roggenbuck sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
am 17. März 2010
gemäß § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juli 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofs zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Anwaltsgericht hat den Rechtsanwalt mit Urteil vom 4. März 2009 der Verletzung anwaltlicher Berufspflichten für schuldig befunden und gegen ihn ein auf das Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Familienrechts mit Ausnahme des Arbeitsrechts beschränktes Vertretungsverbot von drei Jahren Dauer verhängt. Hiergegen hat der Rechtsanwalt Berufung eingelegt und diese auf den Maßnahmeausspruch beschränkt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Rechtsanwalts, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

2

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, weil der Anwaltsgerichtshof die durch die wirksame Beschränkung der Berufung auf den Maßnahmeausspruch eingetretene Bindungswirkung an die nicht angefochtenen Feststellungen in einem für den Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Punkt nicht beachtet hat (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 327 Rdn. 5 u. § 353 Rdn. 20).

3

Das Anwaltsgericht ist bei der Bewertung der durch den Rechtsanwalt begangenen Pflichtverletzung (nicht rechtzeitige Weiterleitung von Fremdgeldern) davon ausgegangen, dass dieser insoweit "zumindest mit bedingtem Vorsatz" gehandelt hat. Demgegenüber hat der Anwaltsgerichtshof ein "bewusst vorsätzliches" Handeln angenommen und somit seiner Entscheidung direkten Vorsatz des Rechtsanwalts zugrunde gelegt. Damit hat der Anwaltsgerichtshof sich durch die Annahme einer anderen Vorsatzform in einem für den Schuldspruch wesentlichen Punkt in Widerspruch zu den durch die Berufungsbeschränkung bindend gewordenen Feststellungen des Anwaltsgerichts gesetzt (vgl. BGHSt 10, 71; 30, 340, 343; BGH NStZ 1999, 259, 260). Hieran ändert auch nichts, dass nach den Feststellungen des Anwaltsgerichts der Rechtsanwalt "zumindest" bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Die Bindungswirkung besteht auch dann, wenn das Erstgericht ein Geschehen nicht vollständig aufgeklärt hat oder nicht aufklären konnte und deshalb allein wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" (zur Geltung im anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 116 Rdn. 50) von bestimmten - dem Betroffenen günstigen - Tatsachen ausgegangen war (vgl. BGH NStZ 1988, 88; 1999, 259, 260).

4

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt bereits mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Der Senat kann auch in Anbetracht des erheblichen Gewichts der Pflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Anwaltsgerichtshof bei der Annahme (nur) bedingt vorsätzlichen Handelns auf eine mildere Maßnahme erkannt hätte.

Ganter
Ernemann
Roggenbuck
Wüllrich
Braeuer

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