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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2010, Az.: 2 StR 37/10
Begründetheit der Revision i.R.e. Strafurteils wegen Vergewaltigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12292
Aktenzeichen: 2 StR 37/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 25.09.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u. a.

BGH, 17.03.2010 - 2 StR 37/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. September 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Cierniak
Schmitt

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