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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2010, Az.: 2 ARs 45/10
Vereinbarkeit der Rechtsprechung eines Strafsenats mit der beabsichtigten Verurteilung eines anderen Strafsenats wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13208
Aktenzeichen: 2 ARs 45/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 13.01.2010 - AZ: 5 StR 464/09

Rechtsgrundlage:

§ 138 StGB

Fundstelle:

RÜ 2010, 369-372

Verfahrensgegenstand:

Nichtanzeige geplanter Straftaten
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 13. Januar 2010 - 5 StR 464/09 -

BGH, 17.03.2010 - 2 ARs 45/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. März 2010
auf die Anfrage des 5. Strafsenats im Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5 StR 464/09 -
beschlossen:

Tenor:

Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.

Der Senat tritt den Erwägungen des anfragenden Senats in Rdn. 10 ff. des Beschlusses vom 13. Januar 2010 jedenfalls im Ergebnis bei. Ob die Begründung für eine (eindeutige) Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten gemäß § 138 StGB trotz fortbestehenden Tatverdachts einer Beteiligung an der geplanten Katalogtat (allein) auf die Annahme eines normativen Stufenverhältnisses oder (auch) auf konkurrenzrechtliche Überlegungen zu stützen ist, kann hierbei offen bleiben.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Rissing-van Saan

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