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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.2016, Az.: 4 StR 444/15
Revisionsgerichtliche Nachprüfung einer Einschränkung der Zeugentüchtigkeit der Nebenklägerin
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11971
Aktenzeichen: 4 StR 444/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:170216B4STR444.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 15.06.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 17.02.2016 - 4 StR 444/15

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Dezember 2015 bemerkt der Senat:

Soweit die Revision die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen der Hydrocephalus-Erkrankung der Nebenklägerin auf deren Aussagetüchtigkeit rügt, ist jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Verfahrensfehler auszuschließen. Unabhängig von dem in dem Beweisantrag behaupteten allgemeinen Erfahrungssatz gibt es jedenfalls im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Zeugentüchtigkeit der Nebenklägerin. Im Übrigen werden ihre den Angeklagten belastenden Angaben durch objektive Beweisanzeichen bestätigt. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte einen Tag nach der Tat ein Hämatom in der linken Ellenbeuge, die Zeuginnen A. und L. berichteten über die der Tat unmittelbar vorausgehende Auseinandersetzung bzw. von den ihr nachfolgenden selbstbelastenden Äußerungen des Angeklagten.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Mutzbauer

Quentin

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