Beschl. v. 17.02.2010, Az.: IX ZR 66/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Hannover - 14.11.2008 - AZ: 538 C 10157/08
LG Hannover - 16.03.2009 - AZ: 20 S 43/08
BGH, 17.02.2010 - IX ZR 66/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 17. Februar 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 819,75 EUR festgesetzt.
Gründe
Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu befinden. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Zustimmung der Beklagten gilt gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als erteilt, weil sie nicht binnen zwei Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes, der die Erledigungserklärung enthielt, widersprochen hat. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Revision des Klägers erfolgreich gewesen wäre. Die streitentscheidende Frage, ob die Insolvenzanfechtung durch die Regelung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV ausgeschlossen wird, ist durch das Senatsurteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, WM 2009, 2396 (z.V.b. in BGHZ) im Sinne des Klägers geklärt. Die Beklagte hat daraufhin während des Revisionsverfahrens die geforderte Zahlung in vollem Umfang erbracht.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
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