Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.2010, Az.: 3 StR 29/10
Zurückweisung einer Revision aufgrund fehlender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11077
Aktenzeichen: 3 StR 29/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 14.10.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u. a.

BGH, 17.02.2010 - 3 StR 29/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Februar 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass die in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sost-Scheible
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.