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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.2010, Az.: 2 StR 16/10
Zulässigkeit einer Revision ohne entsprechende Revisionsbegründung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11391
Aktenzeichen: 2 StR 16/10
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 165

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 17.02.2010 - 2 StR 16/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Februar 2010
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 29. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist bereits deshalb unzulässig, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung abgegeben wurde. Sie ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dass das angefochtene Urteil auf einer Verständigung beruhe und der Rechtsmittelverzicht deshalb unwirksam wäre (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird vom Revisionsführer selbst nicht behauptet. Hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, wonach die Hauptverhandlung lediglich "zum Zwecke eines Rechtsgespräches" (offenbar nach § 257 b StPO) unterbrochen wurde. Dass der nach § 273 Abs. 1 a Satz 3 StPO vorgesehene Protokollvermerk fehlt, ist hier unschädlich.

Rissing-van Saan
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Schmitt

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