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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.2013, Az.: III ZR 187/11
Zurückweisung der Revision eines Beklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10200
Aktenzeichen: III ZR 187/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 24.02.2010 - AZ: 3 O 186/09

OLG Düsseldorf - 01.07.2011 - AZ: I-17 U 108/10

BGH - 15.11.2012 - AZ: III ZR 187/11

Rechtsgrundlage:

§ 552a S. 1 ZPO

BGH, 17.01.2013 - III ZR 187/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2011 -I-17 U 108/10 -wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15. November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Soweit die Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 ausgeführt hat, von entscheidender Bedeutung sei ebenfalls, ob die vom Berufungsgericht auch in der Sache zurückgewiesenen Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 2 bestünden, für ein Vorgehen nach § 552a Satz 1 ZPO bestehe daher kein Raum, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1 ZPO) bestehen nicht (mehr) und werden auch nicht aufgezeigt. Aus den im Hinweisbeschluss des Senats aufgeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs ergibt sich ohne weiteres, dass die Frage, ob die von der Beklagten zu 2 geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen, für den Erfolg der Revision nicht erheblich ist.

Schlick

Wöstmann

Hucke

Seiters

Remmert

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