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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2015, Az.: 4 StR 529/15
Berücksichtigung des § 39 StGB bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34763
Aktenzeichen: 4 StR 529/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:161215B4STR529.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 08.06.2015

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 16.12.2015 - 4 StR 529/15

Redaktioneller Leitsatz:

Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr sind grundsätzlich nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Juni 2015 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt wird.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in zwei Fällen und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung anderweit verhängter Einzelstrafen zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren vier Monaten und zwei Wochen" verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht die Vorschrift des § 39 StGB nicht berücksichtigt, wonach Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen sind; einer der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Ausnahmefälle (vgl. SSW-StGB/ Mosbacher, 2. Aufl., § 39 Rn. 8 ff. mwN) liegt nicht vor: Das Landgericht hat neben der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten weitere Einzelstrafen in Höhe von neun Monaten sowie zweimal 60 und einmal 40 Tagessätzen (zu je 10 €) festgesetzt; die nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Einzelgeldstrafen belaufen sich auf 30 und 50 Tagessätze. Der Senat setzt die Gesamtstrafe daher auf die nächst zulässige Strafeinheit herab.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Mutzbauer

Bender

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