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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2014, Az.: KVZ 1/14
Berechnung der nach Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO maßgeblichen Marktanteile
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30385
Aktenzeichen: KVZ 1/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 13.11.2013 - AZ: VI-Kart 5/09 (V)

Rechtsgrundlagen:

Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO

Art. 9 Abs. 2a Vertikal-GVO

BGH, 16.12.2014 - KVZ 1/14

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 2014
durch
die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum und die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. November 2013 verkündeten Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugelassen, soweit dieser die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Bundeskartellamts hinsichtlich des Alleinvertriebsrechts für den Produktbereich "Mikrobiologie" zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Streitfall wirft die grundsätzliche Frage auf, ob in die Berechnung der nach Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO maßgeblichen Marktanteile, soweit es um den Handelsmarkt geht, auch die Volumina der Verkäufe der Hersteller an Endabnehmer einzubeziehen sind, sofern die Hersteller der betreffenden Produkte teilweise an den Handel und teilweise direkt an Endabnehmer verkaufen.

2

Diese Frage ist jedoch nur hinsichtlich des Teilmarkts "Mikrobiologie" entscheidungserheblich. Nach dem Ergebnis der Nachermittlungen des Bundeskartellamts, das im Schriftsatz des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2013 wiedergegeben ist und gegen dessen Richtigkeit die Nichtzulassungsbeschwerde keine Einwendungen erhebt, lagen die Marktanteile von Merck auf den Teilmärkten "anorganische Reagenzien" und "Lösungsmittel" in dem nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Vertikal-GVO 1999 maßgeblichen Kalenderjahr 2003 selbst dann über 30%, wenn auch die Volumina der Verkäufe an Händler und an Endabnehmer berücksichtigt werden.

3

Die Sache wirft im Übrigen weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Annahme einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung angreift, tragen die nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts jedenfalls seine Beurteilung, dass die in Rede stehende Vereinbarung eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.

Rechtsmittelbelehrung:

Limperg

Meier-Beck

Raum

Strohn

Deichfuß

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