Beschl. v. 16.12.2014, Az.: 1 StR 515/14
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 73-74
RPsych 2015, 95-96
Verfahrensgegenstand:
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
BGH, 16.12.2014 - 1 StR 515/14
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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