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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2011, Az.: PatAnwZ 3/11
Antrag eines Patentanwalts auf Herausgabe einer aktuellen Mitgliederliste des Vereins "Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR)"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 34114
Aktenzeichen: PatAnwZ 3/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 21.07.2011 - AZ: PatA-Z 2/11

nachgehend:

BGH - 23.07.2012 - AZ: PatAnwZ 3/11

BGH - 14.08.2012 - AZ: PatAnwZ 3/11

BGH, 16.12.2011 - PatAnwZ 3/11

Der Bundesgerichtshof - Senat für Patentanwaltssachen - hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Hubert und Dr. Grabinski sowie die Patentanwälte Schaafhausen und Dr. Becker

am 16. Dezember 2011

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 12. September 2011 gegen Patentanwalt Dr. Weller wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Durch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2011 - PatA-Z 2/11 - ist die Klage des Antragstellers gegen die Patentanwaltskammer München auf Herausgabe einer "aktuellen Mitgliederliste des Vereins Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR)" abgewiesen worden. Der Kläger hat mit seinen Schriftsätzen vom 2. August 2011 und vom 24. August 2011 die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 23. September 2011 begründet.

2

Mit Schriftsatz vom 12. September 2011 hat der Kläger und Antragsteller, "für den Fall, dass die Richterbesetzung in dem Verfahren PatAnwZ 3/11 mit der Richterbesetzung in dem Verfahren PatAnwSt (B) 1/11 identisch sein sollte", die ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats Dr. Weller und Dr. Becker "vorsorglich als befangen" abgelehnt. Zur Begründung dieses Gesuchs hat er auf die Ablehnungsgründe in dem Verfahren PatAnwSt (B) 1/11 und das Schreiben vom 12. Juli 2011 hingewiesen, die gleichfalls für das vorliegende Verfahren PatAnwZ 3/11 gelten. Danach hat der Antragsteller den ehrenamtlichen Beisitzer Dr. Weller wegen der Besorgnis der Befangenheit im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil dieser der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) angehöre, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege. Im Übrigen sei der Beisitzer mit dem Patentanwalt Dr. W. in einer Kanzlei tätig, der im Jahre 1998 ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ihn geführt habe. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird im Übrigen auf den jeweiligen Inhalt der Schriftsätze vom 3. Mai 2011 und vom 12. Juli 2011 in dem Verfahren PatAnwSt (B) 1/11 Bezug genommen.

II.

3

Das gegen den ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats Dr. Weller gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

4

Eine Beteiligung des abgelehnten Patentanwalts an dem vorliegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung und dem Verfahren über die Ablehnung des Beisitzers Dr. Becker kommt nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats nicht in Betracht; seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit erweist sich daher als unzulässig.

Kessal-Wulf

Hubert

Grabinski

Schaafhausen

Becker

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