Beschl. v. 16.12.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 19/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Bayern - 21.03.2011 - AZ: BayAGH I - 22/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 19/11
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 16. Dezember 2011
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. März 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil er nicht von einem Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.
Kessal-Wulf
Roggenbuck
Lohmann
Wüllrich
Stüer
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