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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 19/11
„Abwicklerbestellung“
Einlegung eines Zulassungsantrags der Berufung nicht durch einen Prozessbevollmächtigten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 32820
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 19/11
Entscheidungsname: Abwicklerbestellung
ECLI: [keine Angabe]
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bayern - 21.03.2011 - AZ: BayAGH I - 22/10

Rechtsgrundlage:

§ 112e S. 2 BRAO

BGH, 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 19/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer

am 16. Dezember 2011

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. März 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil er nicht von einem Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.

Kessal-Wulf

Roggenbuck

Lohmann

Wüllrich

Stüer

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