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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2010, Az.: IX ZR 150/08
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision bei unterlassener Darlegung einer Beeinträchtigung von Befriedigungsmöglichkeiten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30187
Aktenzeichen: IX ZR 150/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ravensburg - 29.04.2004 - AZ: 1 O 178/03

OLG Stuttgart - 07.12.2004 - AZ: 10 U 119/04

BGH - 21.06.2007 - AZ: IX ZR 231/04

OLG Stuttgart - 15.07.2008 - AZ: 10 U 147/07

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 16.12.2010 - IX ZR 150/08

Redaktioneller Leitsatz:

Der Gläubiger hat die Voraussetzungen einer Gläubigerbenachteiligung darzulegen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 16. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 71.288,35 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung keinen unzutreffenden Obersatz zur mittelbaren Gläubigerbenachteiligung zugrunde gelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger dargelegt gehabt hätte, dass die Schuldnerin für die von der Beklagten (zunächst unter Eigentumsvorbehalt) erworbenen Gegenstände einen zu hohen Preis bezahlt hätte. Ebenso wenig hat er dargelegt, dass durch den Verkauf der durch die angefochtenen Zahlungen in das Eigentum der Schuldnerin übergegangenen Gegenstände die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger beeinträchtigt wurden. Dafür wäre zumindest erforderlich gewesen, dass der durch den Verkauf der - auch verarbeiteten - Gegenstände erzielte Erlös für die Gläubiger eine geringere Befriedigungsmöglichkeit bot. Entsprechenden Vortrag zeigt die Beschwerde nicht auf.

3

Die Entscheidung des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen das Willkürverbot.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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