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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2010, Az.: III ZR 335/09
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29581
Aktenzeichen: III ZR 335/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 06.11.2007 - AZ: 3 O 8710/07

OLG München - 11.11.2009 - AZ: 3 U 5614/07

Rechtsgrundlage:

§ 240 S. 2 ZPO

BGH, 16.12.2010 - III ZR 335/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 2009 - 3 U 5614/07 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) sowie seine Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 (III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) und vom 24. November 2010 (III ZR 8/10) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 als faktischer Geschäftsführer der Komplementärin anzusehen sein könnte, kommt es nicht an.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.

Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 und die Revision des Klägers ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.

Schlick
Dörr
Herrmann
Seiters
Tombrink

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