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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2009, Az.: 2 ARs 512/09
Vorlage an den Bundesgerichtshof (BGH) zwecks Bestimmung des zuständigen Gerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30524
Aktenzeichen: 2 ARs 512/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

StA Düsseldorf - AZ: 50 Js 205/05

StA Düsseldorf - AZ: 30 Js 7375/06

AG Hamburg-St. Georg - AZ: 943 AR 10/07

LG Düsseldorf - AZ: 1 KLs 12706

Rechtsgrundlagen:

§ 14 StPO

§ 462a StPO

BGH, 16.12.2009 - 2 ARs 512/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 16. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Landgerichts Düsseldorf, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Wie das Landgericht Düsseldorf in seinem Vorlagebeschluss zutreffend ausführt, ist für die Führung der Bewährungsaufsicht entweder das Amtsgericht Hamburg - St. Georg oder das Landgericht Hamburg - Strafvollstreckungskammer zuständig (zum Meinungsstreit vgl. OLG Hamm OLGSt StPO § 462 a S. 61, Appl in KK, StPO 6. Aufl. § 460 Rdn. 11 und 32 a, § 462 a Rdn. 13; KMR-Stöckel § 462 a Rdn. 32 einerseits sowie OLG Schleswig NStZ 1983, 480; OLG Zweibrücken NStZ 1985, 525; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 30 andererseits). Während das Amtsgericht Hamburg - St. Georg eine Übernahme bereits abgelehnt hat, ist ein Übernahmeersuchen an das Landgericht Hamburg bislang nicht erfolgt. Dies wird nachzuholen sein. Sollte auch das Landgericht Hamburg die Übernahme der Bewährungsaufsicht ablehnen, wird eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 14 StPO herbeizuführen sein.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt

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