Beschl. v. 16.11.2011, Az.: IV ZB 20/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 04.08.2005 - AZ: 332 O 193/97
OLG Hamburg - 02.09.2011 - AZ: 2 U 22/11
BGH, 16.11.2011 - IV ZB 20/11
Tenor:
- 1.
Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 2. Zivilsenat - vom 2. September 2011 - 2 U 22/11 - wird als unzulässig verworfen. Es ist weder als Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) noch mangels Zulassung im angefochtenen Beschluss als Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) statthaft.
- 2.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (BGH, Urteil vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311).
- 3.
Der Antrag des Antragstellers auf Rubrumsberichtigung der angefochtenen Entscheidung wird abgelehnt. Für das Verfahren gemäß § 319 ZPO ist das Gericht zuständig, das die Entscheidung erlassen hat.
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
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