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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.2014, Az.: III ZR 105/14
Einordnung von Dienst- und Vermittlungsverträgen als Leiharbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30598
Aktenzeichen: III ZR 105/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 11.06.2012 - AZ: 401 HKO 77/10

OLG Hamburg - 24.03.2014 - AZ: 13 U 81/12

Fundstellen:

ArbR 2015, 106

DStR 2015, 14

GWR 2015, 140

BGH, 16.10.2014 - III ZR 105/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. März 2014 - 13 U 81/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 185.297,85 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Im Fall einer - von der Beklagten unter Beweis gestellten - Arbeitnehmerüberlassung sind die geschlossenen Dienst- und Vermittlungsverträge nicht wegen Umgehung von § 9 Nr. 2 AÜG nach § 134 BGB nichtig. Sie sind dann vielmehr nach ihrem Inhalt und ihrer tatsächlichen Durchführung als Leiharbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge einzuordnen. Als solche sind sie wirksam. Zwar mögen Vereinbarungen zwischen der Schuldnerin und den - im Fall der Arbeitnehmerüberlassung als Leiharbeitnehmer zu qualifizierenden - "Auftragnehmern" nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam sein, wenn sie für den Leiharbeitnehmer - wie von der Beklagten vorgetragen - schlechtere als die im Betrieb der Beklagten als Entleiherin für einen vergleichbaren Arbeitnehmer der Beklagten geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts vorsehen. Eine solche Unwirksamkeit hätte jedoch nicht die Unwirksamkeit der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge zur Folge. Letztere wird - insofern anders als in § 9 Nr. 1 AÜG - vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet. Sie ist auch nicht zum Schutz des Leiharbeitnehmers erforderlich. Seinem Interesse wird vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass er nach § 10 Abs. 4 AÜG für den Fall der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 AÜG von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen kann.

3

Die von der Beschwerde gerügte unterlassene weitere Beweiserhebung durch das Berufungsgericht zu den eine Arbeitnehmerüberlassung begründenden Tatsachen ist somit nicht entscheidungserheblich.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick

Wöstmann

Seiters

Remmert

Reiter

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