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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.2012, Az.: II ZB 6/09
Berechnung der Obergrenze für die Gerichtsgebühren im Musterverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28915
Aktenzeichen: II ZB 6/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 28.11.2006 - AZ: 10a O 119/05

KG Berlin - 03.03.2009 - AZ: 4 SCH 2/06 KapMuG

BGH - 13.12.2011 - AZ: II ZB 6/09

BGH - 27.03.2012 - AZ: II ZB 6/09

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs. 2 GKG

BGH, 16.10.2012 - II ZB 6/09

Amtlicher Leitsatz:

GKG § 51a Abs. 2

Durch § 51a Abs. 2 GKG wird zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze eingezogen, die bewirkt, dass diese Beteiligten für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt. Die nach dem persönlichen Streitwert errechnete Obergrenze ist nicht anhand der in der Kostengrundentscheidung ausgewiesenen Quoten zu kürzen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beigeladenen zu 75 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. Juli 2012 (Kassenzeichen: 780012125279) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 (II ZB 6/09, ZIP 2012, 117) hat der erkennende Senat dem Erinnerungsführer als Beigeladenem in einem Musterverfahren 0,075 % der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt.

2

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 2. Juli 2012 (Kassenzeichen: 780012125279) hat sich der Beigeladene schriftlich gewandt und auf Nachfrage erklärt, dass er seine Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet wissen will. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

3

2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet.

4

a) Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 IV ZR 247/10, [...] Rn. 2; Beschluss vom 20. September 2007 IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschluss vom 13. Januar 2005 V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

5

Der Erinnerungsführer macht geltend, seine Klage rechtzeitig zurückgenommen zu haben und daher nicht mehr Beteiligter des Rechtsbeschwerdeverfahrens gewesen zu sein, weshalb ihm keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Der Kostenschuldner kann sich jedoch mit der Erinnerung nicht gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2011 wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 IV ZR 247/10, [...] Rn. 3; Beschluss vom 17. August 2010 I ZB 7/10, [...] Rn. 2; Beschluss vom 20. September 2007 IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschluss vom 29. November 2004 VI ZB 2/04, [...]). An die im Beschluss des Senats ausgesprochene Kostenpflicht ist sowohl der Kostenbeamte als auch - wegen der Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst gebunden (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 III E 7/06, [...] Rn. 5).

6

b) Im Übrigen ist der nach Nr. 1821 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz nicht zu beanstanden. Anzusetzen waren 5,0 Gebühren aus einem Streitwert von 30.000.000 €, mithin 457.280 €. Hiervon hat der Beigeladene zu 75 0,075 %, mithin 342,96 € zu tragen.

7

Die Quote ist nicht den aus dem persönlichen Streitwert errechneten Gerichtsgebühren zu entnehmen, die die Obergrenze der Inanspruchnahme des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen bilden. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ist die Pflicht des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen zur Tragung der Gerichtsgebühren in der Höhe begrenzt auf die in der Kostengrundentscheidung ausgewiesene Quote aus den nach ihrem persönlichen Streitwert errechneten Gerichtsgebühren (so Riedel in Vorwerk/Wolff, KapMuG, § 19 Rn. 16 f.). Diese Auffassung beruht auf einem Fehlverständnis des § 51a Abs. 2 GKG. Durch diese Regelung soll zwar ebenso wie mit § 19 Abs. 5 KapMuG das Kostenrisiko des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen begrenzt werden. Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers im Musterverfahren kann nie höher sein als in seinem Hauptsacheprozess. Deshalb sieht § 51a Abs. 2 GKG vor, dass der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen nur für Gerichtsgebühren aus den ihnen jeweils zurechenbaren Teilen des Gesamtstreitwerts haften. Diese Teile bestimmen sich nach der Höhe der von ihnen im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind, sowie der persönlichen Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 35). Durch diese Regelung wird zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze eingezogen, die bewirkt, dass diese für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt (Kruis in KK-KapMuG, § 19 Anh. I § 51a GKG Rn. 14). Dies entspricht beim Beigeladenen zu 75 bei einer Beteiligung im Hauptsacheprozess mit einem Streitwert in der Gebührenstufe bis 65.000 € einem Betrag von 2.780 €. Diese Kostengrenze ist in der beanstandeten Kostenrechnung nicht überschritten.

8

Die Regelung des § 51a Abs. 2 GKG dient demgegenüber nicht dazu, den Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen auf Kosten des Musterbeklagten in einem Maß zu entlasten, das ihrem persönlichen Interesse an dem Rechtsstreit nicht mehr entspricht. Dies wäre aber der Fall, wenn die nach dem persönlichen Streitwert errechnete Obergrenze anhand der in der Kostengrundentscheidung ausgewiesenen Quote gekürzt würde. Dies hätte für den Erinnerungsführer zur Folge, dass er maximal 0,075 % aus 2.780 €, mithin 2,09 € Gerichtsgebühren zu tragen hätte. Sinn und Zweck des § 51a Abs. 2 GKG ist es, für die am Musterverfahren auf Seite des Klägers Beteiligten die Entstehung unzumutbarer Kostenrisiken zu verhindern, die dann eintreten können, wenn der persönliche Streitwert und damit das persönliche Interesse des einzelnen Klägers wesentlich niedriger liegt, als der Gesamtstreitwert im Sinne von § 51a Abs. 1 GKG. Bis zur Höhe der Gerichtsgebühren aus seinem persönlichen Streitwert ist ihm die Kostentragung zumutbar. Für eine nochmalige anteilige Kürzung dieser Obergrenze besteht kein Grund (vgl. Kruis in KK-KapMuG, § 19 Rn. 28 f.).

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born

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