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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2015, Az.: 5 StR 354/15
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25730
Aktenzeichen: 5 StR 354/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 18.02.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 16.09.2015 - 5 StR 354/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsions- und Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das verhängte Schmerzensgeld bewegt sich in einer Größenordnung, die nach Auffassung des Senats auch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und des Adhäsionsklägers angesichts der Tat und ihrer Folgen für den Adhäsionskläger in jedem Fall gerechtfertigt ist.

Sander

Schneider

Berger

Bellay

Feilcke

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