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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2013, Az.: IX ZR 264/12
Anwendbarkeit des § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO auch bei der Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46261
Aktenzeichen: IX ZR 264/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 22.06.2011 - AZ: 12 O 2095/10

OLG Oldenburg - 11.10.2012 - AZ: 1 U 71/11

BGH - 04.07.2013 - AZ: IX ZR 264/12

Fundstelle:

InsbürO 2013, 504

BGH, 16.09.2013 - IX ZR 264/12

Redaktioneller Leitsatz:

Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung genügt der bloße Hinweis, dass über die herausgestellte Frage noch nicht entschieden wurde, nicht.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 16. September 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

2

1. Der Senat ist in Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung des § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO auch bei der Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen, wozu eine übertragene Sanierung gehört, anwendbar ist. Von einer Zulassung kann abgesehen werden, weil die Rechtsfrage nach dem geltenden Recht eindeutig zu beantworten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3 f). Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).

3

2. Ein Gehörsverstoß scheidet ebenfalls aus, soweit der Vorsteuerabzug als Schadensposition in Rede steht. Der Senat hat das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten zur Kenntnis genommen, jedoch eine unzureichende Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) beanstandet.

4

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung erfordert als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4) eine Begründung, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO; vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4). Der bloße Hinweis, dass über die herausgestellte Frage noch nicht entschieden wurde, genügt - zumal die Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei Schadensersatzansprüchen auf der Grundlage von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB in Rechtsprechung und Schrifttum erörtert wird (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 26 ff; § 251 Rn. 10) - nicht (BFH, Beschluss vom 30. August 2007 - II B 91/06 Rn. 12, zitiert nach [...]).

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Möhring

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