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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2013, Az.: 1 StR 364/13
Notwendigkeit der Mitwirkung eines zweiten Verteidigers in der Revisionsinstanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45207
Aktenzeichen: 1 StR 364/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 12.12.2012

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 16.09.2013 - 1 StR 364/13

Tenor:

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Dr. D. als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Der Angeklagte führt die Revision gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Augsburg vom 12. Dezember 2012. Mit Verfügung vom 3. April 2013 hat der Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts Augsburg unter Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt De. , dem Angeklagten Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2013 hat Rechtsanwalt Dr. Dr. D. ebenfalls seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt.

Einer - in der Revisionsinstanz grundsätzlich möglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 1 StR 352/96, NStZ 1997, 48) - Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Dr. D. neben dem bereits bestellten Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt A. , bedarf es nicht. Weder der Umfang, noch die Schwierigkeit oder die Dauer des Verfahrens gebieten die Notwendigkeit der Mitwirkung eines zweiten Verteidigers.

Dr. Raum
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

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