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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2010, Az.: IX ZR 56/07
Gesetzlicher Zulassungsgrund der Revision im Falle eines Auskunftsanspruches gegen einen Insolvenzverwalter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24565
Aktenzeichen: IX ZR 56/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 08.06.2006 - AZ: 14 O 270/05

OLG Stuttgart - 21.02.2007 - AZ: 9 U 152/06

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

Fundstelle:

ZInsO 2010, 2234-2235

BGH, 16.09.2010 - IX ZR 56/07

Redaktioneller Leitsatz:

Es liegt keine Gehörsverletzung vor, wenn das Gericht sich nicht mit Vorbringen auseinandersetzt, auf welches es nach seinem Verständnis des sachlichen Rechts nicht ankommt.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

2

Das Berufungsgericht hat zwar den Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den Insolvenzverwalter möglicherweise zu eng gezogen. Es ist hierbei jedoch nicht von einem Grundsatz ausgegangen, welcher von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht vielmehr auf einer angreifbaren Würdigung der sicherungsvertraglichen Position, welche die Klägerin erlangt hat. Diese betrifft nur die Rechtsanwendung im Einzelfall.

3

Soweit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung angeführt werden, sind diese entweder nicht entscheidungserheblich (weil das Berufungsgericht die gegenseitige Abhängigkeit der verschiedenen Absonderungsrechte nicht gesehen hat) oder sie hängen von einer nicht erfüllten Prämisse ab (weil der Insolvenzverwalter bei der Verwertung zugunsten eines vorrangigen Sicherungsnehmers den einfachsten Weg beschreiten darf, ohne sich über die Auswirkungen für nachrangige Sicherungsnehmer Gedanken machen zu müssen).

4

Das Gehörsrecht der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht nicht verletzt, weil das Prozessgericht danach nicht verpflichtet ist, sich mit Vorbringen auseinanderzusetzen, auf welches es nach seinem (möglicherweise auch fehlerhaften) Verständnis des sachlichen Rechts nicht ankommt.

5

Das Berufungsurteil ist ferner vollen Umfanges mit Gründen versehen; soweit von der Beschwerde eine Begründungslücke gerügt wurde, hat es sich auf Seite 11 der Entscheidungsgründe der Auffassung des Landgerichts angeschlossen.

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp

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