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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2010, Az.: IX ZR 205/07
Zulässigkeit der Revision im Falle eines fehlenden Schadensnachweises
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24200
Aktenzeichen: IX ZR 205/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Verden - 18.04.2007 - AZ: 7 O 376/06

OLG Celle - 17.10.2007 - AZ: 3 U 111/07

BGH, 16.09.2010 - IX ZR 205/07

Redaktioneller Leitsatz:

Die tatrichterliche Würdigung der Umstände in einem Einzelfall berührt nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 231.194,79 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

2

1.

Soweit das Berufungsgericht die Vorfrage einer Haftung des Notars M. verneint, wird dies von seiner Hilfserwägung getragen. Danach kann der Kläger den Schadensnachweis nicht erbringen, weil er aus familiären Rücksichten den Kaufvertrag in Kenntnis aller Rechtsverhältnisse möglicherweise unverändert gleichfalls abgeschlossen hätte. Diese Beweiswürdigung des Einzelfalls steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 2. Juli 1996 (IX ZR 299/95, NJW 1996, 3009 unter II. 3. b), weil es sich dort um eine Erbauseinandersetzung handelte, in welcher zwischen den Beteiligten ein Interessengegensatz angelegt war. Ein solcher Gegensatz war hier nicht ersichtlich.

3

2.

Soweit das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Anwaltsfehlers für die unterbliebene Inanspruchnahme des Notars in unverjährter Zeit als nicht erwiesen angesehen hat, ergibt sich dies aus Umständen des Einzelfalls. Wenn das Berufungsgericht sich in kritischer Würdigung des Klägervortrags nicht davon hat überzeugen können, der Kläger hätte trotz des erheblichen Risikos, dem Notar eine Verletzung seiner Pflichten nachzuweisen, sich bei pflichtmäßigem Verhalten der Beklagten dazu entschlossen, die Notarhaftung gerichtlich geltend zu machen, liegt dies allein in tatrichterlicher Verantwortung. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist dadurch nicht berührt.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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