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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2010, Az.: IX ZR 127/07
Zulassung zur Revision bei Fehlen eines gesetzlichen Revisionsgrundes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25102
Aktenzeichen: IX ZR 127/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mainz - 16.03.1999 - AZ: 6 O 212/96

OLG Koblenz - 09.11.2001 - AZ: 10 U 589/99

BGH - 08.12.2005 - AZ: IX ZR 296/01

BGH - 02.02.2006 - AZ: IX ZR 296/01

BGH - 02.02.2006 - AZ: IX ZR 296/01

OLG Koblenz - 06.07.2007 - AZ: 10 U 589/99

BGH, 16.09.2010 - IX ZR 127/07

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 123.564,29 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Soweit sich dies nicht bereits aus der Beschwerdeerwiderung ergibt, wird von einer weiteren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp

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