Beschl. v. 16.09.2010, Az.: IX ZB 128/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Freiburg - 17.02.2009 - AZ: 8 IN 139/06
LG Freiburg - 27.05.2009 - AZ: 3 T 138/09
Rechtsgrundlagen:
Fundstellen:
InsbürO 2010, 443
NZI 2010, 911
BGH, 16.09.2010 - IX ZB 128/09
Redaktioneller Leitsatz:
Die Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO können nicht nur bei vorsätzlichem Handeln, sondern auch im Falle grober Fahrlässigkeit erfüllt sein.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. September 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 27. Mai 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1.
Das Beschwerdegericht ist bei der Beurteilung des Umstands, dass der Schuldner im Verzeichnis seines Vermögens eine beim Landgericht Münster eingeklagte Forderung nicht angegeben hat, nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, nach der es nicht Aufgabe des Schuldners sein kann, seine Aktiva zu bewerten und für die Gläubiger vermeintlich uninteressante Positionen auszusparen (etwa BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, WM 2009, 1518, 1519 [BGH 02.07.2009 - IX ZB 63/08] Rn. 10; v. 15. April 2010 - IX ZB 175/09, NZI 2010, 530, 531 Rn. 10; je m.w.N.). Die angeführte Senatsrechtsprechung betrifft den objektiven Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO. Sie schließt es nicht aus, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Schuldners zu verneinen, wenn dieser irrtümlich angenommen hat, eine Forderung habe rechtlich oder wirtschaftlich überhaupt nicht zu seinem Vermögen gehört, weil sie nur aus prozesstaktischen Gründen von seiner Ehefrau an ihn abgetreten worden sei. In diesem Zusammenhang hat das Beschwerdegericht auch nicht verkannt, dass die Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO nicht ausschließlich bei vorsätzlichem Handeln, sondern auch im Falle grober Fahrlässigkeit erfüllt sein können.
2.
Ob die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Vorliegen der objektiven Voraussetzungen eines Versagungsgrunds bezüglich des Vorwurfs, der Schuldner habe nicht rechtzeitig mitgeteilt, dass er bei seiner Ehefrau arbeitete, im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehen, ist nicht entscheidungserheblich. Denn das Beschwerdegericht hat ohne einen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründenden Rechtsfehler die subjektiven Voraussetzungen einer Versagung der Restschuldbefreiung verneint. Zu einem qualifizierten Verschulden des Vertreters des Schuldners hat die Beteiligte zu 1 nichts vorgetragen. Das Beschwerdegericht brauchte sich deshalb entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht mit der Frage einer Zurechnung (§ 85 Abs. 2 ZPO) zu befassen.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
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