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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2010, Az.: III ZR 298/09
Verpflichtung des Gerichts zur ausdrücklichen Bescheidung aller Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24579
Aktenzeichen: III ZR 298/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 30.01.2009 - AZ: 10 O 1020/08

OLG Dresden - 23.10.2009 - AZ: 8 U 194/09

BGH, 16.09.2010 - III ZR 298/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Seiters
beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Seiters

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