Beschl. v. 16.09.2010, Az.: III ZB 44/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Schwerin - 12.04.2010 - AZ: 2 S 121/09
OLG Rostock - 28.06.2010 - AZ: 5 W 69/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 16.09.2010 - III ZB 44/10
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten vom 7. Juli 2010 gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Juni 2010 - 5 W 69/10 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eröffnet ist (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; s. BGH, Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 5 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof ist somit an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Der Beklagte kann deshalb nicht erwarten, dass etwaige weitere Eingaben in dieser Sache förmlich beschieden werden.
Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink
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