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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2009, Az.: 2 StR 309/09
Unterbringung eines Therapiewilligen in eine Entziehungesanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22262
Aktenzeichen: 2 StR 309/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bad Kreuznach - 07.04.2009

Rechtsgrundlage:

§ 64 S. 2 StGB

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung

BGH, 16.09.2009 - 2 StR 309/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Auf der unzutreffenden Heranziehung des im Jahre 1994 für verfassungswidrig erklärten § 64 Abs. 2 StGB a.F. (BVerfGE 91,1) beruht der Maßregelausspruch nicht. Denn das Landgericht hat die konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Satz 2 StGB) festgestellt; die Strafkammer hat - sachverständig beraten - ausgeführt, es sei zu erwarten, dass der therapiewillige "Angeklagte sich einer Therapie im Rahmen der Unterbringung nicht entziehen werde" (UA 20).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
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