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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.08.2016, Az.: X ZR 37/16
Nachweis der Unzuständigkeit des Urkundsbeamten für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23025
Aktenzeichen: X ZR 37/16
ECLI: DE:BGH:2016:160816BXZR37.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 29.04.2015 - AZ: 7 O 202/12

OLG Saarbrücken - 09.03.2016 - AZ: 1 U 56/15

Rechtsgrundlage:

§ 730 ZPO

BGH, 16.08.2016 - X ZR 37/16

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Hoffmann, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs und der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 9. März 2016 hat das Saarländische Oberlandesgericht die Beklagte unter anderem zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt sowie ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz und eines Bereicherungsausgleichs festgestellt; die Revision hat es nicht zugelassen. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

2

Auf Antrag der Klägerin hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs am 13. Juni 2016 eine mit einer Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils erteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der von ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eingelegten Erinnerung.

3

II. Die gemäß § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung bleibt ohne Erfolg.

4

1. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichthofs war für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig, auch wenn eine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zum Zeitpunkt der Erteilung der Klausel noch nicht vorlag. Durch die Nichtzulassungsbeschwerde fällt bei dem Revisionsgericht der Rechtsstreit zur Prüfung der Frage an, ob der weitere Rechtmittelzug eröffnet ist. Hierzu werden die Akten des Rechtsstreits dem Revisionsgericht vorgelegt; der Rechtsstreit wird folglich dort anhängig. Für die Beurteilung der Anhängigkeit ist dabei die Sicht der Geschäftsstelle maßgeblich, die mit der Sache bis zur Rücksendung der Akten befasst bleibt, auch wenn die rechtsprechende Tätigkeit des Gerichts bereits abgeschlossen ist (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 724 Rn. 9 i.V.m. § 706 Rn. 4 mwN). Hierfür sprechen Zweckmäßigkeitsgründe, da nur bei dem Gericht, bei dem sich die Akten befinden, ohne großen Aufwand geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - X ARZ 85/06, NJW-RR 2006, 1575 Rn. 6).

5

2. Die Urkundsbeamtin war nicht gehalten, die Beklagte vor Erteilung der Vollstreckungsklausel anzuhören oder ihr eine vollstreckbare Ausfertigung zuzustellen. Eine fakultative Anhörung ist nur in den Fällen des § 730 ZPO vorgesehen; es sind weder Gründe vorgetragen noch erkennbar, die eine Anhörung erforderlich erscheinen ließen.

6

III. Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, den die Beklagte allein auf die Unzuständigkeit für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gestützt hat, zurückzuweisen.

7

IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck

Hoffmann

Schuster

Deichfuß

Kober-Dehm

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