Beschl. v. 16.07.2015, Az.: III ZR 248/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hannover - 06.11.2013 - AZ: 11 O 31/13
OLG Celle - 26.06.2014 - AZ: 11 U 298/13
BGH, 16.07.2015 - III ZR 248/14
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juni 2014 - 11 U 298/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der "Mustergüteantrag" des Klägers hat mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, Rn. 16 ff). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.423,49 €
Schlick
Herrmann
Hucke
Tombrink
Remmert
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