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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2015, Az.: 4 StR 169/15
Verpflichtung zum Ersatz von künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden eines Geschädigten i.R.d. Adhäsionsverfahrens (hier: Verurteilung wegen versuchten Totschlags)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21898
Aktenzeichen: 4 StR 169/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 03.12.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2017, 196-197

Verfahrensgegenstand:

Zu 1. und 3.: Versuchter Totschlag u.a.
Zu 2.: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.

BGH, 16.07.2015 - 4 StR 169/15

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 3. Dezember 2014 im Feststellungsausspruch unter III. des Tenors dahin geändert, dass festgestellt ist, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 19. März 2014 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

    Von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Feststellungsantrag im Übrigen wird abgesehen.

  2. 2.

    Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

  3. 3.

    Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, den Angeklagten T. - unter Freisprechung im Übrigen - wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie den Angeklagten L. wegen Vollrauschs und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten L. in einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel von einem Jahr festgesetzt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - vom Angeklagten E. darüber hinaus auch auf Verfahrensbeanstandungen - gestützt werden. Der Angeklagte L. hat die Verurteilung wegen Vollrauschs und den insoweit ergangenen Einzelstrafausspruch von seinem Revisionsangriff ausgenommen. Die Rechtsmittel führen zu einer Änderung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der im Rahmen der Adhäsionsentscheidung getroffene Feststellungsausspruch hält rechtlicher Prüfung nur teilweise stand.

3

Entfallen muss die Feststellung, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger die bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten. Die entstandenen immateriellen Schäden sind Gegenstand des mit der Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeldbeträgen ergangenen Leistungsurteils der Strafkammer, das für eine gesonderte Feststellung keinen Raum lässt. Hinsichtlich der bereits entstandenen materiellen Schäden hat der Adhäsionskläger weder geltend gemacht noch ist aus seinem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher auch insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 4 StR 471/13, StV 2014, 269 mwN; vom 24. Februar 2015 - 4 StR 444/14; vom 5. Mai 2015 - 4 StR 605/14).

4

Der nur geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführer teilweise von den durch ihre Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).

VRinBGH Sost-Scheible ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert.
Roggenbuck

Roggenbuck

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